TELEFONISCHE KRANKSCHREIBUNG WEITER BIS ENDE MAI MÖGLICH
Geschäftsstelle des G-BA. Bildquelle: © Svea Pietschmann/G-BA

TELEFONISCHE KRANKSCHREIBUNG WEITER BIS ENDE MAI MÖGLICH

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Er sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an.

Arztpraxen sind kein „normaler“ Ort im öffentlichen Leben. Hier treffen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Die Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patientinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbeitenden.

Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Der Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. Unabhängig von der Corona-Sonderregelung gilt, dass Versicherte im Rahmen einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können.

Auslaufende Corona-Sonderregelungen und regionale Auffangoptionen durch spezielles Verfahren und Grundlagenbeschluss
Bei anderen Corona-Sonderregelungen aus dem Bereich der Veranlassten Leistungen hat der G-BA entschieden, ab 1. April 2022 zu den regulären Richtlinienregelungen zurückzukehren: Es gibt derzeit bei den betroffenen Sonder-Regelungen(pdf 90,80 kB) keine Hinweise darauf, dass das Auslaufen der Regelungen zu coronabedingten, bundesweiten Beeinträchtigungen der medizinischen Versorgung führen würde.

Sollte jedoch in einzelnen Regionen die notwendige medizinische Versorgung durch die Corona-Pandemie so gefährdet sein, dass die regulär geltenden Richtlinien nicht sinnvoll greifen, kann der G-BA rasch reagieren und die Ausnahmeregelungen im notwendigen Umfang räumlich begrenzt und zeitlich befristet für anwendbar erklären. Ein solcher Beschluss zu regional begrenzten Ausnahmeregelungen kann beispielsweise auf Wunsch der betroffenen Gebietskörperschaft gefasst werden. Basis ist ein spezielles beschleunigtes Verfahren und ein sogenannter Grundlagenbeschluss des G-BA vom September 2020.

Zudem hat der G-BA mittlerweile mehrere seiner Corona-Sonderregelungen vollständig oder abgewandelt in die Regelversorgung überführt:

– die Möglichkeit der Videotherapie bei Heilmitteln
– eine verlängerte Vorlagefrist (4 Tage) für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege und
– die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde

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