Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt ab 2021

Schon im November 2019 im MDK-Reformgesetz beschlossen, tritt nun ab dem 1.1.2021 das neue Krankenkassenwahlrecht in Kraft, welches auch den Wechsel der Krankenkasse vereinfachen soll.

Die konkreten Änderungen sind:

Die bisherige Bindungsfrist an die gewählte Krankenkasse verringert sich von 18 auf 12 Monate. Besondere Bindungsfristen bei Wahltarifen bleiben bestehen.

Mit jeder neuen Beschäftigungsaufnahme kann die Krankenkasse sofort gewechselt werden (ohne Einhaltung einer Bindungsfrist).

Es bedarf dazu auch keiner schriftlichen Kündigung der alten Kasse mehr, da die Anmeldung über den Arbeitgeber erfolgt. Wichtig ist aber, dass diese Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn getroffen wird.

Die Kündigung der alten Kasse übernimmt die neu gewählte Kasse.
Mitgliedsbescheinigungen und Meldungen werden digitalisiert. Das bedeutet für Versicherte auch einen gewissen „Kontrollverlust“.

Sonderkündigungsrechte wegen Beitragserhöhung oder Leistungsbeschränkungen bleiben bestehen. Erhebt die Krankenkasse beispielsweise zum 1. Januar 2021 einen neuen Zusatzbeitrag, muss der Wechsel bis Ende Januar geschehen. Da eine Wechselfrist von zwei Monaten gilt, sind Versicherte ab 1. April bei der neuen Kasse versichert.

Wechsel innerhalb derselben Kassenart: Über ihre Satzung können die Krankenkassen freiwillig auf die Einhaltung der Bindungsfrist verzichten, wenn das Mitglied innerhalb derselben Kassenart wechseln möchte. 

 

 

Ab Januar 2021: Wechsel der Krankenkasse vereinfacht

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2021 der Gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Punkte auf 1,3 % angehoben. Als Grund dafür wird das „Milliardenloch“ bei den gesetzlichen Krankenkassen durch die Ausgaben der Corona-Pandemie genannt. Somit müssen sich gesetzlich Versicherte 2021 auf höhere Beiträge einstellen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt derzeit 1,1 %.

Hintergrund: Seit 2015 wird der feststehende Beitragssatz von 14,6 % je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Seit 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte. Die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags heißt nicht zwingend, dass die Beiträge der jeweiligen Kasse steigen. Je nach Kassenlage kann jede Kasse auch ohne eine Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags auskommen, da sie die Höhe des Zusatzbeitragssatzes individuell in ihrer Satzung regelt.

Was das Jahr 2022 angeht, wird jetzt schon (v.a. wegen den coronabedingten Ausgaben) vor einer drastischen Erhöhung des Krankenkassenzusatzbeitrags gewarnt.

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